für schulische Integration und Inklusion
Grundsätzlich werden alle Schülerinnen und Schüler in der Regelschule beschult.
Die Regelschulen sind für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten, Beeinträchtigungen, Behinderungen usw. für die individuelle Förderung zuständig.
Der Besuch einer Förderschule wird in der Regel nur auf Elternwunsch und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (VVSU) im Rahmen eines festgelegten, diagnostischen Überprüfungsverfahrens durch die Schulaufsicht genehmigt.
Schuleingangsstufe
mit flexibler Verweildauer in Klassenstufe 1 und 2, Verweildauer bis
zu 3 Jahren
Einleitung individueller Förderplanerstellung und differenzierter Förderung (§ 4 INKVO)
Gewährung von Nachteilsausgleichen (Ausgleichen von Beeinträchtigungen / § 13 – 15 INKVO)
Anpassung des Anforderungsniveaus ab Klassenstufe 3 (§8 – 11 INKVO)
Unterstützungsanfrage an das Förderzentrum
Förderdiagnostik (individuelle Förderung, Förderplan)
Förderplangespräch
Klassenkonferenz bei Nachteilsausgleichen und/oder individualisiertes Anforderungsniveau (Ausgleich von Beeinträchtigungen, vielfältige
Formen möglich)
Anforderungsniveauunterschiede (Unterrichtung nach individuellem Förderplan abweichend von den Anforderungen der Regelschule in einem oder mehreren Fächern möglich)
Bei Umschulungswunsch an eine Förderschule Antrag der Eltern auf
Überprüfung bei der zuständigen Regelschule
Ministerium beauftragt Förderschule/Förderzentrum mit Erstellung eines diagnostischen Fördergutachtens
Ministerium entscheidet auf Grundlage des Gutachtens und des Elternwunsches über Förderschwerpunkt und Förderort
Hier finden Sie eine Übersicht über die inklusive Beschulung sowie die Inklusionsverordnung.